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Zahnarzt & Steuern

Zahnärztliche Behandlungskosten steuerlich absetzen

Zahnarztkosten können Sie (eingeschränkt) von der Steuer absetzen. Damit Sie für sich individuell ermitteln können, welche Kosten Sie steuerlich absetzen können, haben wir Ihnen unverbindlich einige Informationen zusammengestellt – diese sollen aber keinen Ersatz für eine fachkundige Beratung bei Ihrem Steuerberater darstellen.

Zumutbare Belastung

Gesetzlich wurde festgelegt, wie hoch die Zumutbarkeitsgrenze liegt. Diese ist einkommensbedingt. Nur dann, wenn die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten wird, können Sie Kosten steuerlich geltend machen:

Zumutbare Belastung beim
Gesamtbetrag der Einkünfte
bis 15.340 € über 15.340 € über 51.530 €
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder
nach Grundtabelle (ledig) 5% 6% 7%
nach Splittingtabelle (verheiratet) 4% 5% 6%
bei Steuerpflichtigen mit
einem Kind oder zwei Kindern 2% 3% 4%
drei Kindern oder mehr 1% 1% 2%

Ein Beispiel zur Berechnung

Eine steuerpflichtige, unverheiratete Person ohne Kinder hat Gesamteinkünfte von 40.000 €. Es fallen Zahnarztkosten in Höhe von 10.000 € an, die die Person selbst zahlen muss.

Es ergibt sich folgende Rechnung:

Außergewöhnliche Belastung (Zahnarztkosten) von 10.000 €
Zumutbare Belastung 6 % von 40.000 € = 2.400 €
Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage: 10.000 € - 2.400 € = 7.600 €*

*Die tatsächliche Ersparnis ist vom individuellen Spitzensteuersatz abhängig.

Folgendes können Sie geltend machen

  • Kosten der Zahnbehandlung
  • Kosten für Medikamente (rezeptpflichtig und frei verkäuflich)
  • Fahrtkosten* zur Praxis

*Gilt nur, wenn keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung besteht. Erstattet wird dann auch nur die Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels.